Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Ernst-Moritz-Arndt-Gesellschaft e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bergen unter der Nummer VR 357 eingetragen.
2. Sitz der Gesellschaft ist das Geburtshaus von Ernst Moritz Arndt in Groß Schoritz auf Rügen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft fördert in freiheitlich-demokratischer Weise die kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Erforschung des Lebens, Wirkens und Schaffens von Ernst Moritz Arndt

 

2. Die Gesellschaft setzt sich für die Einrichtung, Erhaltung und inhaltliche Nutzung aller Arndt-Gedenkstätten, besonders in Groß Schoritz, Garz, Löbnitz und Bonn, sowie für Aufbau, Pflege und Erweiterung der Arndt-Sammlungen ein.
3. Des Weiteren fördert die Gesellschaft als literarisch-historischer Verein die Verbreitung von Geschichte, Literatur und Kultur.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos, parteipolitisch und konfessionell unabhängig tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52.
5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeit der Gesellschaft
1. Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwendung aller finanziellen und materiellen Mittel aus Mitgliedbeiträgen, Spenden und Fördermitteln.
2. Pflege von Kontakten mit der Ernst-Moritz-Arndt-Universitat Greifswald und der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
3. Erarbeitung und Herausgabe von Publikationen über Ernst Moritz Amdt und seine Zeit sowie über weitere historische und literarische Themen.
4. Gestaltung einer engen Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und Institutionen, die sich mit dem Leben und Wirken Ernst Moritz Arndts beschäftigen.
5. Entwicklung einer engen Zusammenarbeit mit im Sinne dieser Satzung tätigen Vereinen, Organisationen und Initiativen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, entsprechend dem Zweck der Gesellschaft tätig zu werden.
2. Die Aufnahme in die Gesellschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
6. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder den Vereinszweck verstößt Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Erklärung zu geben.
7. Eine Streichung ist vorzusehen, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
8. Bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vermögens sowie auf Rückzahlung von Beiträgen und Spenden.

§ 5 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu sechs weiteren Mitgliedern als Beisitzern / Beisitzerinnen. Die Mitgliederversammlung kann je Wahlperiode mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden, ob es statt eines/einer Vorsitzenden einen Doppelvorsitz gibt. Entsprechend sind die Wahlen zum Vorstand zu gestalten. Die Region Bonn ist möglichst mit zwei Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen.

 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

 

3. In Anerkennung besonderer Verdienste um die Gesellschaft können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden berufen werden. Sie haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Im Rechtsverkehr wird die Gesellschaft wie folgt vertreten:
- durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretenden Vorsitzenden
- durch den/die Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in
- durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in.

 

5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung der Gesellschaft die Wahrnehmung der Gesellschaftsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes
- Gewährleistung und Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel
- Vorbereitung und Durchführung des Vereinslebens
- Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Berufung von Beiräten und Arbeitsgruppen
- Bestellung eines Geschäftsführers.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

6. Grundsätzliche, die Gesellschaft als Gesamtheit betreffende Entscheidungen sowie Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 250,00 Euro bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als l.500.- Euro außerhalb des bestätigten Finanzplanes bedarf es der qualifizierten Mehrheit innerhalb des Vorstands.

 

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. In Wahrnehmung der dem Vorstand obliegenden Pflichten entstehende Kosten können von der Gesellschaft erstattet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Einladung hat schriftlich mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Bestellung, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- Wahl eines/einer Kassenprüfer/in zu Beginn der neuen Wahlperiode

 

- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlage-Zahlungen
- Bestätigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Vermögens.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten ist.

§ 9 Wahlen
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
3. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat
4. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Anwesender dieses beantragt.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft
1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten an die Stadt Garz im Sinne § 2 Abs. l mit der Auflage, dieses zu gleichen Teilen für die Erhaltung der Gedenkstätten Groß Schoritz, Garz und Bonn im Sinne der Gemeinnützigkeit einzusetzen.

§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.11.1992 beschlossen und von den Mitgliederversammlungen am 30.10.1993, 07.05.1994, 01.05.2010 und 16.06.2018 geändert.

 


Beitragsordnung für Mitglieder der Ernst-Moritz-Arndt-Gesellschaft e.V.
1. Einzelmitglieder
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 25,00 Euro.
Die Gesellschaft bittet darum, sich bei einer freiwilligen Einschätzung so zu orientieren, dass ca. 2 Prozent des Bruttomonatseinkommens als Jahresbeitrag gezahlt werden.
2. Der Beitrag für Vereine, Verbände, Betriebe und Institutionen beträgt 60,00 Euro pro Jahr.
3. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 5,00 Euro.
4. In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand der Gesellschaft von dieser Beitragsordnung abweichen.
5. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.
6. Die Beiträge verstehen sich als Jahresbeiträge und sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.